Markiert: Entwöhnung

Die Gewöhnung an das Beatmungsgerät im Sinne der DKR 1001l kann insbesondere darauf beruhen, dass nach dem Beginn der maschinellen Beatmung die Unfähigkeit zur Spontanatmung bereits aufgrund der behandelnden Erkrankung oder erst durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der maschinellen Beatmung oder durch ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren eintritt

B 1 KR 13/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Spontanatmungsstunden in der Periode der Entwöhnung sind auch dann als Beatmungsstunden nach der DKR 1001l berücksichtigungsfähig, wenn der Patient weiterhin bei seiner Entlassung ganz oder teilweise auf maschinelle Beatmung angewiesen ist, also ein voller Entwöhnungserfolg bis zur Entlassung nicht vorliegt

B 1 KR 19/19 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr