Markiert: B 1 KR 13/20 R

Die Gewöhnung an das Beatmungsgerät im Sinne der DKR 1001l kann insbesondere darauf beruhen, dass nach dem Beginn der maschinellen Beatmung die Unfähigkeit zur Spontanatmung bereits aufgrund der behandelnden Erkrankung oder erst durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der maschinellen Beatmung oder durch ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren eintritt

B 1 KR 13/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr