Für eine Entwöhnung von der künstlichen Beatmung i.S der DKR 2013 bedarf es weder einer vorherigen Gewöhnung noch einer Zäsur oder eines Wechsels der Beatmung

| Landessozialgericht , vom 26.05.

Die DKR 1001l verwenden den Begriff der Gewöhnung nicht. Dieser existiert im Sinne einer Kausalkette Gewöhnung-Entwöhnung im Bereich der Beatmung auch nicht. Bei der maschinellen Beatmung findet – anders als bpsw. bei Suchtkrankheiten – eine Gewöhnung im pathophysiologischen Sinn nicht statt. Grund der künstlichen Beatmung ist immer eine akute Gasaustauschstörung oder Schwächung bzw. Überlastung der Atemmuskulatur

Damit bedarf es für eine Entwöhnung, für das sog. Weaning von der künstlichen Beatmung auch keiner vorherigen Gewöhnung. Es bedarf auch keiner Zäsur bzw. eines Wechsels in der Art der Beatmung. […]

Leitsätze:
  1. Die Forderung einer Gewöhnung an die maschinelle Beatmung als Voraussetzung einer Entwöhnung findet ihre Grundlage weder im Wortlaut der DKR (2013) 1001l noch basiert sie auf fachmedizinisch anerkannten Zusammenhängen (entgegen , Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 18/17 R).
  2. Die Entwöhnung ist zu definieren als „Befreiung eines Patienten von der Beatmung“.
  3. Für eine Entwöhnung von der künstlichen Beatmung im Sinne der Deutschen 2013 bedarf es weder einer vorherigen Gewöhnung noch einer Zäsur oder eines Wechsels der Beatmung (entgegen BSG, Urteil vom 19.12.2017, B 1 KR 18/17 R, BeckRS 2017, 142709).
  4. Die Entwöhnung ist als Befreiung eines Patienten von der Beatmung zu definieren.

Quelle: Bayern.Recht

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