Bei tracheotomierten Patienten sind die Beatmungsstunden auch durch ein Heimbeatmungsgerät zu zählen

S 5 KR 336/20 | , Urteil vom 24.01.2022

Die Versicherte hatte das Heimbeatmungsgerät CARAT dabei, die erfolgte durchgehend und ausschließlich über dieses Gerät.
Zu Unrecht verlangt die , dass eine intensivmedizinische Beatmung der Versicherten, für die das Heimbeatmungsgerät von vorneherein nicht geeignet gewesen sei, vorliegen müsse, Die seitens des Krankenhauses zutreffend genannten Bestimmungen der 1001 bestimmen:

Die für den Zeitpunkt der stationären Behandlung (2016) maßgeblichen Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) von 2013 (2013-1001/Maschinelle Beatmung) lauteten: Für den Sonderfall von heimbeatmeten Patienten, die über ein Tracheostoma beatmet werden, ist analog zur Regelung zu intensivmedizinisch versorgten Patienten, bei denen die maschinelle Beatmung über Maskensysteme erfolgt, vorzugehen.
Bei heimbeatmeten Patienten, die über ein Tracheostoma beatmet werden, sind die Beatmungszeiten zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen „intensivmedizinisch versorgten Patienten“ handelt. […]

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