Das NachweisG gilt für alle Branchen des Arbeitsmarktes und betrifft daher auch die Arbeitgeber in Klinik und Praxis.
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Das NachweisG gilt für alle Branchen des Arbeitsmarktes und betrifft daher auch die Arbeitgeber in Klinik und Praxis.
Luxemburger Richter prüfen erneut Fall im Kontext des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland
Zwischen einem zur Privatliquidation berechtigten leitenden Arzt eines Krankenhauses und einem nachgeordneten Arzt bestehen nicht ohne Weiteres vertragliche Beziehungen.
9 AZR 260/21 | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.03.2022 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte
Geschäftsführung der Imland-Klinik hat den 16 Eckernförder Hebammen angeboten, die Kooperationsverträge auf Rendsburg umzuschreiben – bisher ohne Resonanz.
Nachdem bereits unter anderem in Aschersleben und Staßfurt die Belegschaft zu Streiks aufgerufen hatte, wird auch in Halberstadt ein Arbeitskampf immer wahrscheinlicher…
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) veröffentlicht eine Handreichung mit praktischen Tipps für die Bewertung von Elementen des Arbeitsvertrags.
Rund drei Viertel der Ärzte sind befristet angestellt, zum Teil seit vielen Jahren über Kettenverträge. Das sei auch eine Folge der Sparpolitik des Berliner Senats,...
4 U 635/18, […] | Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19.02.2019