Sicherstellungszuschläge für bedarfsnotwendige Krankenhäuser schützen nicht vor Schließung
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Um in dünn besiedelten Regionen ein stationäres Versorgungsangebot aufrechtzuerhalten und Kliniken, die dort angesiedelt sind, wirtschaftlich zu unterstützen, hat der Gesetzgeber die sogenannten Sicherstellungszuschläge eingeführt. Der G-BA wurde beauftragt, für die Vereinbarung der Zuschläge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bundeseinheitliche Vorgaben zu beschließen.
G-BA Richtlinie: Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V (PDF, 80KB)
Sicherstellungszuschläge für bedarfsnotwendige Krankenhäuser schützen nicht vor Schließung
Bewertung der Ergebnisse der Regierungskommission zur Finanzierung von Pädiatrie und Geburtshilfe
Im kommenden Jahr erhalten 136 Kliniken eine pauschale Förderung, um die stationäre Versorgung in strukturschwachen Gebieten zu sichern.
Um die stationäre Versorgung im ländlichen Raum zu fördern, erhalten auch im kommenden Jahr 136 bedarfsnotwendige Krankenhäuser eine pauschale Förderung
Die Liste umfasst insgesamt 136 Krankenhausstandorte, die, gemessen an der Anzahl der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen, jeweils eine pauschale Förderung in Höhe von 400.000 bis 800.000 Euro im Vereinbarungsjahr 2023 erhalten.
Mit einer Anfang Mai einberufenen Expertenkommission will die Bundesregierung grundlegende Reformen in der Krankenhausversorgung auf den Weg bringen.
Monopolkommission
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Mit der SANA Klinik Roding schließt zum 31.03.2022 ein „unverzichtbares“ Sicherstellungskrankenhaus. So soll es der Kreistag des Landkreises Cham am 25.02.2022 beschließen.
Überblick über die möglichen Zu- und Abschläge in der Krankenhausabrechnung 2021/2022
Die Barmer fordert Perspektiven für jeden Standort in Thüringen
Die Handlungsfelder der kommenden Legislaturperiode sind Qualität, Vernetzung, Personal, Finanzierung
Im kommenden Jahr erhalten 141 bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine pauschale Förderung zwischen 400.000 und 800.000 Euro je Haus.
Krankenhäuser, die nach Prüfung durch die Vertragsparteien die Vorgaben des G-BA nach § 136c Absatz 3 Satz 2 SGBV (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) erfüllen.
Einige Parteien in Deutschland haben im Krankenhausbereich Großes vor. Aber wer will das DRG-System abschaffen? Soll es zukünftig eine Strukturfinanzierung geben?