Thema: Sicherstellungszuschlag

Um in dünn besiedelten Regionen ein stationäres Versorgungsangebot aufrechtzuerhalten und Kliniken, die dort angesiedelt sind, wirtschaftlich zu unterstützen, hat der Gesetzgeber die sogenannten Sicherstellungszuschläge eingeführt. Der G-BA wurde beauftragt, für die Vereinbarung der Zuschläge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bundeseinheitliche Vorgaben zu beschließen.

G-BA Richtlinie: Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V (PDF, 80KB)