Markiert: Sicherstellungszuschlag

Um in dünn besiedelten Regionen ein stationäres Versorgungsangebot aufrechtzuerhalten und Kliniken, die dort angesiedelt sind, wirtschaftlich zu unterstützen, hat der Gesetzgeber die sogenannten Sicherstellungszuschläge eingeführt. Der G-BA wurde beauftragt, für die Vereinbarung der Zuschläge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bundeseinheitliche Vorgaben zu beschließen.

G-BA Richtlinie: Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V (PDF, 80KB)

Sicherstellungszuschlag: Liste der Krankenhäuser gemäß §9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG für das Jahr 2023

Die Liste umfasst insgesamt 136 Krankenhausstandorte, die, gemessen an der Anzahl der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen, jeweils eine pauschale Förderung in Höhe von 400.000 bis 800.000 Euro im Vereinbarungsjahr 2023 erhalten.

Die Finanzierungslücken der Krankenhäuser nehmen dramatisch zu

Klinikverbund Hessen fordert ausreichende Finanzierung von Investitionen, Pflegekosten und den extrem steigenden Preisen für die Krankenhäuser