L 5 KR 22/24 B ER | Landessozialgericht München, Beschluss vom 19.03.2024
Thema: Anfechtungsklage L 5 KR 22/24 B ER Leistungserbringungsverbot Mindestmengen Mindestmengenprognose Qualitätssicherung Widerspruchsverfahren
Die Mindestmengenprognose ist für den jeweiligen Krankenhaus-Standort zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß Absatz 2 und 3 bis spätestens zum 7. August des laufenden Kalenderjahres zu übermitteln.
Die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a bis c sind elektronisch in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation zu übermitteln.
L 5 KR 22/24 B ER | Landessozialgericht München, Beschluss vom 19.03.2024
Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.
L 16 KR 357/23 B ER | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2023
Künftig führen möglicherweise zwölf Zentren die komplexe Operation durch
Überblick über geklärte und offene Rechtsfragen sowie Prognose zur Zukunft der höchst streitanfälligen Mindestmengen.
L 16 KR 140/20 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2022
Kontaktadressen die auf Basis der Spezifikationen des IQTIG entsprechende Softwareprodukte für die Mindestmengenregelung und Strukturabfrage gemäß QSFFx-RL
Klinikum Südstadt Rostock sieht „die Mindestmengenvorgaben (…) nicht nachvollziehbar umgesetzt“
S 25 KR 167/22 ER | Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 18.01.2023
„Wir werden den Beschluss des Sozialgerichtes Schwerin, der uns am 24. Januar 2023 zugegangen ist, prüfen und anschließend das weitere Vorgehen beraten.
Der Beschluss vom 16. Juni 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen der Regelung gemäß Ziffern I bis IV traten am 16. Juli 2022 in...
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
Überblick über alle Kliniken, die in den vergangenen Jahren Eingriffe in den sieben mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen durften
B 1 KR 16/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Der GBA hat am 16.12.2021 einen neuen Beschluss zu Mindestmengen gefasst. Danach gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2022 folgende neuen Mindestmengen pro Jahr und Krankenhaustandort