Markiert: Mindestmengenprognose

Die Mindestmengenprognose ist für den jeweiligen Krankenhaus-Standort zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß Absatz 2 und 3 bis spätestens zum 7. August des laufenden Kalenderjahres zu übermitteln.

Die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a bis c sind elektronisch in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation zu übermitteln.

Klinikum Südstadt Rostock klagt wiederholt gegen Mindestmengenprognose der Landesverbände

Klinikum Südstadt Rostock sieht „die Mindestmengenvorgaben (…) nicht nachvollziehbar umgesetzt“

Mindestmengenversorgung

Überblick über alle Kliniken, die in den vergangenen Jahren Eingriffe in den sieben mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen durften