S 25 KR 167/22 ER | Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 18.01.2023
Thema: LeistungserbringungMindestmengenMindestmengenprognoseQualitätssicherungS 25 KR 167/22 ER
Die Mindestmengenprognose ist für den jeweiligen Krankenhaus-Standort zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß Absatz 2 und 3 bis spätestens zum 7. August des laufenden Kalenderjahres zu übermitteln.
Die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a bis c sind elektronisch in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation zu übermitteln.
S 25 KR 167/22 ER | Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 18.01.2023
„Wir werden den Beschluss des Sozialgerichtes Schwerin, der uns am 24. Januar 2023 zugegangen ist, prüfen und anschließend das weitere Vorgehen beraten.
Der Beschluss vom 16. Juni 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen der Regelung gemäß Ziffern I bis IV traten am 16. Juli 2022 in...
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
Überblick über alle Kliniken, die in den vergangenen Jahren Eingriffe in den sieben mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen durften
B 1 KR 16/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Der GBA hat am 16.12.2021 einen neuen Beschluss zu Mindestmengen gefasst. Danach gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2022 folgende neuen Mindestmengen pro Jahr und Krankenhaustandort
Newsletter der Anwaltskanzlei Quaas & Partner mbB
Die Adressen und Ansprechpartner der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen stellt der GKV-Spitzenverband in einem verbindlichen Verzeichnis zum Download zur Verfügung.
B 1 KR 16/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
B 1 KR 16/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2021
Die „vdek-Basisdaten Sachsen-Anhalt“ geben seit 2016 der interessierten Öffentlichkeit einen Einblick in die finanziellen und strukturellen Dimensionen des Gesundheitswesens in Sachsen-Anhalt.
S 11 KR 507/19 | Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 25.08.2020
Im Rahmen der Auflistung der Mindestmengenprognosen für Sachsen-Anhalt sind 29 Krankenhäuser mit 34 Standorten vertreten.