Mindestmengenregelungen: Änderungen in §§ 4 und 5 zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V sowie weitere Anpassungen

Der Beschluss vom 16. Juni 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen der Regelung gemäß Ziffern I IV traten am 16. Juli 2022 in Kraft und die Änderungen gemäß Ziffer V traten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Landesverbände der und die Ersatzkassen müssen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose gemäß § 136b Absatz 5 Satz 6 erster Halbsatz SGB V durch Bescheid widerlegen (Entscheidung). […]

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