Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Klarstellende Änderung von § 16 Absatz 2

Der Beschluss vom 18. März 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 18. März 2021 in Kraft.

Der hat vor dem Hintergrund der - am 27. März 2020 differenzierte Ausnahmen zu Anforderungen in Qualitätssicherungs-Richtlinien beschlossen. In der PPP-RL wurde mit Aufnahme des § 10 Absatz 3 beschlossen, dass die Nachweispflichten gemäß § 11 bis zum 31. Dezember 2020 keine Anwendung finden. Unabhängig davon besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten zur Einhaltung der im Sinne von § 11 Absatz 1 bis zum 30. April 2021 für alle vier Quartale des Jahres 2020 gemäß § 11 Absatz 13 Nummer 2 fort. Insbesondere vor dem Hintergrund der mit den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie für die verbundenen Belastungen erfolgt mit der Änderung von § 16 Absatz 2 PPP-RL nunmehr eine Klarstellung, dass die Aussetzung der in der Richtlinie bestimmten Durchsetzungssetzungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 auch den in § 13 Absatz 8 geregelten Vergütungsabschlag bei nicht vollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten umfasst. Demnach droht den Krankenhäusern bei nicht vollständigen Datenlieferungen bis zum 31. Dezember 2021 kein Vergütungsabschlag. […]

: G-BA (PDF, 121KB)

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