Nachträgliche Rechnungskorrektur bis 2016 auch nach MDK-Prüfverfahren zulässig

L 4 KR 437/19 | , Urteil vom 13.08.2020

Leitsätze:

  1. Ein Krankenhausträger ist mit der nachträglichen Änderung einer und der darauf beruhenden nach abgeschlossenem MDK- nicht gemäß § 7 Abs. 5 ausgeschlossen. Die in § 7 Abs. 5 S. 2 PrüfvV 2014 festgelegte Fünfmonatsfrist für die nachträgliche (Abrechnungs-)Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren schließt die nachträgliche Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren durch den Krankenhausträger nicht aus.
  2. Insbesondere ergibt sich aus § 7 Abs. 5 S. 2 PrüfvV 2014 keine materielle Ausschlussfrist. Dies ergibt sich u.a. aufgrund des systematischen Gesamtzusammenhangs.
  3. Die mit § 7 Abs. 5 S. 3 PrüfvV eingeführte Regelung gilt nicht rückwirkend für die Zeit vor dem 01.01..
  4. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor noch verstößt die nachträgliche Rechnungskorrektur gegen den Rechtsgedanken von Treu und Glauben in der Form der Verwirkung.

 

  1. Im Abrechnungsverfahren durch den Krankenhausträger ist nach § 7 Abs. 5 S. 2 PrüfvV 2014 bis 31.12.2016 eine nachträgliche Rechnungskorrektur binnen fünf Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens zulässig.
  2. Die ab 1.1.2017 geltende Regelung des § 7 Abs. 5 S. 3 PrüfvV gilt nicht rückwirkend.

Quelle: Bayern.Recht

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