Nachträgliche Rechnungskorrektur bis 2016 auch nach MDK-Prüfverfahren zulässig
L 4 KR 437/19 | landessozialgericht münchen, Urteil vom 13.08.2020
Leitsätze:
- Ein Krankenhausträger ist mit der nachträglichen Änderung einer drg und der darauf beruhenden rechnungskorrektur nach abgeschlossenem MDK-prüfverfahren nicht gemäß § 7 Abs. 5 prüfvv 2014 ausgeschlossen. Die in § 7 Abs. 5 S. 2 PrüfvV 2014 festgelegte Fünfmonatsfrist für die nachträgliche (Abrechnungs-)Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren schließt die nachträgliche Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren durch den Krankenhausträger nicht aus.
- Insbesondere ergibt sich aus § 7 Abs. 5 S. 2 PrüfvV 2014 keine materielle Ausschlussfrist. Dies ergibt sich u.a. aufgrund des systematischen Gesamtzusammenhangs.
- Die mit § 7 Abs. 5 S. 3 PrüfvV 2016 eingeführte Regelung gilt nicht rückwirkend für die Zeit vor dem 01.01.2017.
- Es liegt weder ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor noch verstößt die nachträgliche Rechnungskorrektur gegen den Rechtsgedanken von Treu und Glauben in der Form der Verwirkung.
- Im Abrechnungsverfahren durch den Krankenhausträger ist nach § 7 Abs. 5 S. 2 PrüfvV 2014 bis 31.12.2016 eine nachträgliche Rechnungskorrektur binnen fünf Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens zulässig.
- Die ab 1.1.2017 geltende Regelung des § 7 Abs. 5 S. 3 PrüfvV gilt nicht rückwirkend.
Quelle: Bayern.Recht