Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024 im Verfahren QS KAROTIS

Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Gegenstand der Änderung ist eine Anpassung der themenspezifischen Bestimmungen des Verfahrens Karotis-Revaskularisation

Neben den Fachärztinnen/Fachärzten für und den Fachärztinnen/Fachärzten für mit Schwerpunkt Neuroradiologie haben auch Fachärztinnen/Fachärzte für einen Bezug zum Verfahren Karotis-Revaskularisation. Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie führen bspw. die dopplersonografische Gefäß durch und veranlassen ggf. weiterführende bildgebende Verfahren. Die Teilnahme von Fachärztinnen und Fachärzten für Neurologie in den Fachkommissionen nach § 14 Teil 2 – Verfahren 7 ist daher für die fachliche der Vertreterinnen und Vertreter in der Fachkommission sachgerecht. Durch die Änderungen wird es ermöglicht, dass zukünftig Fachärztinnen oder –ärzte mit der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Neurologie in der Fachkommission von Seiten der Krankenkassen benannt werden können.

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