Zur aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen (hier: Widerlegungsbescheid über eine Mindestmengenprognose)
L 5 KR 22/24 B ER | Landessozialgericht München, Beschluss vom 19.03.2024
Das Landessozialgericht München habe entschieden, dass bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen gegen Widerlegungsbescheide über Mindestmengenprognosen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Dieser Grundsatz dient der Qualitätssicherung und Rechtssicherheit im Gesundheitswesen. Die Krankenkassen müssen sich mit den Argumenten des Krankenhausträgers auseinandersetzen und ihm eine Anhörung gewähren. Zudem wird die Frist zur Übermittlung der Prognose des Krankenhausträgers nicht als Ausschlussfrist angesehen, was den Krankenhäusern mehr Rechtssicherheit bietet…






