Die Mindestmengenklage ab 2022
b 1 kr 16/20 r | bundessozialgericht, urteil vom 25.03.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Mit Urteil vom 25.03.2021 hat das Bundessozialgericht in der Sache B 1 KR 16/20 R mittels Sprungrevision entschieden, dass der richtige Rechtschutz gegen die Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen die Anfechtungsklage ist. So führte das Bundessozialgericht aus, dass das Begehren – die Beseitigung der Widerlegungsentscheidungen der Kassenverbände – zutreffend mit der Anfechtungsklage verfolgt wird. Denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um Verwaltungsakte, durch deren Beseitigung die für die Zulässigkeit der Leistungsbewirkung erforderliche mindestmengenprognose der Krankenhausträgerin wieder auflebt, ohne dass es einer positiven Entscheidung der Kassenverbände oder des Gerichts bedürfte. […]