S 39 KR 342/22 KH ER | SG Duisburg (NRW), Urteil vom 03.05.2022
Thema: KrankenhausabrechnungsprüfungMDK-PrüfungMDK-ReformgesetzPrüfvVPrüfvV 2021S 39 KR 342/22 KH ERStrafzahlung
S 39 KR 342/22 KH ER | SG Duisburg (NRW), Urteil vom 03.05.2022
Übersicht der Fristen nach alte PrüfvV, Übergangsvereinbarung, Ergänzungsvereinbarung und neue PrüfvV 2021/2022
Die neue Prüfverfahrensvereinbarung ist am 22.06.2021 durch die Schiedsstelle Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutsche Krankenhausgesellschaft festgesetzt worden.
Da die Verhandlungen mit dem GKV-SV bezüglich der Überarbeitung der PrüfvV gescheitert sind, ist eine entsprechende Festsetzung durch die Schiedsstelle erforderlich.
Zielstellung ist insbesondere eine Entlastung der Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sowie die daraus folgende Anpassung der Frist für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen.
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie fortbestehenden Situation in Krankenhäusern hat sich der GKV-Spitzenverband am 17.11.2020 mit der DKG auf eine Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung verständigt.
Derzeit handeln GKV und DKG ein neues Prüfverfahren für die Abrechnungsprüfung aus.