L 20 KR 265/23 | Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.05.2025
Aufrechnung Aufrechnungsverbot L 20 KR 265/23 L 20 KR 287/23 L 20 KR 509/22 Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV Übergangsvereinbarung
L 20 KR 265/23 | Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.05.2025
Die leistungsrechtliche Entscheidung i.S.d. § 8 S. 1 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in den bis einschließlich 2021 geltenden Fassungen gerät in jüngster Zeit immer häufiger in den...
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fordert von Kliniken regelmäßig Unterlagen an, um Ansprüche und Abrechnungen zu prüfen.
Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gilt in der aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2022, sodass auf die Erfahrungen der letzten zwölf Monate zurückgeblickt werden kann.
Zum 1. Januar 2022 ist die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2022) in Kraft getreten. Krankenhäuser müssen sie für alle Patientinnen und Patienten anwenden, die sie seit...
Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus beträgt 12 Wochen.
Die Frist für die Mitteilung der Krankenkasse beträgt 10 Monate.
B 1 KR 22/21 R, B 1 KR 16/21 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Dieser Entwurf enthält die notwendigen Anpassungen des Schlüssels 30 infolge der am 22.6. festgesetzten PrüfvV
B 1 KR 32/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2021 – Kommentar Prof. Dr. Halbe & Partner Rechtsanwälte
Die wesentlichen Grundsätze der neuen PrüfvV sollen nachfolgend im Überblick dargestellt werden
Vor dem Gerichtsverfahren steht künftig die sogenannte einzelfallbezogene Erörterung
Download: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 117KB)
Prüfverfahrensvereinbarung gemäß § 17c Absatz 2 KHG/Vereinbarung über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG