Nachtrag vom 10.09.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 zur Umsetzung des Schiedsspruches zur Prüfverfahrensvereinbarung

Dieser Entwurf enthält die notwendigen Anpassungen des Schlüssels 30 infolge der am 22.6. festgesetzten

Im Rahmen der nach §301 SGB V ist ein Versand von Unterlagen auf dem elektronischen Weg derzeit nicht möglich. Aus diesem Grund sieht dieser einen Austausch möglicher elektronischer Informationen in Form von neuen oder geänderten Ausprägungen des Schlüssels 30 vor. Den Versand von Unterlagen selbst müssen und bis auf weiteres gesondert organisieren. Hier ist jedoch ein künftiges elektronisches Verfahren geplant. und befinden sich diesbezüglich in Verhandlungen.

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