Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Absatz 1 SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG und über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 22.06.2021
Prüfverfahrensvereinbarung gemäß § 17c Absatz 2 KHG/Vereinbarung über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG
Infolge des mdk-Reformgesetzes war gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 KHG durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung über das Verfahren zwischen krankenkassen und Krankenhäusern für die einzelfallbezogene Erörterung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG zu schließen. Nach umfangreichen Verhandlungen zwischen DKG und GKV-Spitzenverband, die sowohl das Erörterungsverfahren als auch das prüfverfahren umfassten, wurde die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG angerufen. Im Ergebnis des Schiedsstellenverfahrens tritt zum 01.01.2022 die neue Prüfverfahrensvereinbarung inklusive Erörterungsverfahren in Kraft und gilt für die Überprüfung bei patienten, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen werden. […]
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