Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Absatz 1 SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG und über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 22.06.2021

Prüfverfahrensvereinbarung gemäß § 17c Absatz 2 KHG/Vereinbarung über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG

Infolge des -Reformgesetzes war gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 KHG durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung über das Verfahren zwischen und Krankenhäusern für die einzelfallbezogene Erörterung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG zu schließen. Nach umfangreichen Verhandlungen zwischen DKG und GKV-Spitzenverband, die sowohl das Erörterungsverfahren als auch das umfassten, wurde die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG angerufen. Im Ergebnis des Schiedsstellenverfahrens tritt zum 01.01.2022 die neue Prüfverfahrensvereinbarung inklusive Erörterungsverfahren in Kraft und gilt für die Überprüfung bei , die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen werden. […]

: GKV-Spitzenverband (PDF, 129KB)

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