Markiert: Prüfverfahrensvereinbarung

PrüfvV: Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses dürfe (nachträglich) nicht mit Unterlagen begründet werden, die der MDK in einem ordnungsgemäßen Prüfverfahren angefordert, das Krankenhaus jedoch nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen vorlegt habe

B 1 KR 24/20 R, B 1 KR 32/20 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.05.2021 – Terminbericht 19/21

2. Fortschreibung vom 22.03.2021 der Ergänzungsvereinbarung vom 02.04.2020 zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016

Zielstellung ist insbesondere eine Entlastung der Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sowie die daraus folgende Anpassung der Frist für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen.

Fortschreibung vom 17.11.2020 der Ergänzungsvereinbarung vom 02.04.2020 zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie fortbestehenden Situation in Krankenhäusern hat sich der GKV-Spitzenverband am 17.11.2020 mit der DKG auf eine Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung verständigt.