2. Fortschreibung vom 22.03.2021 der Ergänzungsvereinbarung vom 02.04.2020 zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016

Zielstellung ist insbesondere eine Entlastung der Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sowie die daraus folgende Anpassung der Frist für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen.

Für Abrechnungsprüfungen, die ab dem 01.01.2021 eingeleitet werden, werden übergangsweise die in den folgenden Nummern 1 bis4 genannten Fristen der PrüfvV verlängert.

  1. Die Frist gemäß §7 Absatz 2 Satz 4 PrüfvV wird auf 28 Wochen verlängert.
    Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch das an den MDK
  2. Die Frist gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 PrüfvV wird auf jeweils 8 Monate verlängert.
    Frist, innerhalb der eineKorrektur durch das Krankenhaus an die für eine Einbeziehung in die Begutachtung durch den MDK erfolgt sein muss.
  3. Die Frist gemäß § 8 PrüfvV wird auf 16 Monate verlängert
    Frist von der Übermittlung der Prüfanzeige an das Krankenhaus zur Entscheidung der Krankenkasse nach .
  4. Die Frist nach § 10 Satz 3 PrüfvV wird auf 8 Wochen verlängert.
    Hierbei handelt es sich um die Frist für das Krankenhaus zur nach

Diese Fortschreibung tritt zum 01.04.2021 in Kraft und gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis zum 30.06.2021 eingeleitet werden. Die Vereinbarungspartner befinden bis spätestens zum 15.06.2021 über das Erfordernis einer Verlängerung der Laufzeit.

: GKV-Spitzenverband

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