Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus beträgt 12 Wochen.
Die Frist für die Mitteilung der Krankenkasse beträgt 10 Monate.
Markiert: Ergänzungsvereinbarung
Da die Verhandlungen mit dem GKV-SV bezüglich der Überarbeitung der PrüfvV gescheitert sind, ist eine entsprechende Festsetzung durch die Schiedsstelle erforderlich.
Zielstellung ist insbesondere eine Entlastung der Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sowie die daraus folgende Anpassung der Frist für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen.
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie fortbestehenden Situation in Krankenhäusern hat sich der GKV-Spitzenverband am 17.11.2020 mit der DKG auf eine Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung verständigt.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Vereinbarung–Verlängerung der Frist für eine Nachtragsrechnung bis 30.06.2020
Ergänzungsvereinbarung zum Nachtrag zu Anlage 5 Abbildung des erhöhten Pflegeentgeltwertes für Überliegerfälle über den 01.04.2020
Für Abrechnungsprüfungen, die ab dem 01.04.2020 eingeleitet werden, werden übergangsweise die in den folgenden Nummern 1 bis 4 genannten Fristen der PrüfvV verlängert. Die Frist...