Da die Verhandlungen mit dem GKV-SV bezüglich der Überarbeitung der PrüfvV gescheitert sind, ist eine entsprechende Festsetzung durch die Schiedsstelle erforderlich.
Thema: ErgänzungsvereinbarungFortschreibungPrüfvVPrüfvV 2021Übergangsvereinbarung
Da die Verhandlungen mit dem GKV-SV bezüglich der Überarbeitung der PrüfvV gescheitert sind, ist eine entsprechende Festsetzung durch die Schiedsstelle erforderlich.
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie fortbestehenden Situation in Krankenhäusern hat sich der GKV-Spitzenverband am 17.11.2020 mit der DKG auf eine Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung verständigt.
Artikel Kolumne Prof. Dr. Bernd Halbe | Dr. Halbe Rechtsanwälte
Der vorliegende Artikel berichtet über die Anpassungen, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband inzwischen – auch unter dem Einfluss von Covid-19 – vorgenommen haben.
Für Abrechnungsprüfungen, die ab dem 01.04.2020 eingeleitet werden, werden übergangsweise die in den folgenden Nummern 1 bis 4 genannten Fristen der PrüfvV verlängert. Die Frist...
Für die ab dem 01.01.2020 aufgenommen Patienten gelten differenzierte Regelungen
Die Übergangsvereinbarung regelt für bis zum 31.12.2019 in ein Krankenhaus aufgenommene Patienten die unveränderte Fortgeltung der bisherigen Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) und für ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommene Patienten die Fortgeltung der bisherigen PrüfvV mit bestimmten Maßgaben.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben das Prüfverfahren für auffällige Krankenhausabrechnungen neu geregelt.
Die Vereinbarungspartner auf Bundesebene haben eine Änderung der PrüfvV mit Wirkung zum 01.01.2020 vorgenommen.