PrüfvV: Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots rechtmäßig
L 20 KR 309/23,… | Bayerisches Landessozialgericht, Entscheidungen am 13.05.2024
Der 20. Senat des Bayerischen Landessozialgerichtes hat am 13.05.2024 entschieden, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung auszusetzen. Dies steht im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz und der Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V. Das Sozialgericht Nürnberg hatte in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die Übergangsvereinbarung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Urteile des Sozialgerichtes Nürnberg, die den Klagen stattgaben, wurden vom Bayerischen Landessozialgericht aufgehoben und die Verfahren an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen. Die Übergangsvereinbarung wurde als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Regelung verstanden, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Revisionen wurden zugelassen.