Übergangsprüfverfahrensvereinbarung: Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit nach PrüfvV 2016 mit höherrangigem Recht vereinbar

B 1 KR 18/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 28.08.2024 – Terminbericht 30/24

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass das Aufrechnungsverbot nach § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V nicht der Aufrechnung durch die Krankenkasse entgegensteht. In der Übergangsprüfverfahrensvereinbarung wurde für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit zur Aufrechnung gemäß der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (PrüfvV) weitergeführt, was das BSG als mit höherrangigem Recht vereinbar ansieht.

§ 109 Absatz 6 Satz 3 SGB V erlaube es, Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot zu vereinbaren und grundsätzlich abweichende Regelungen zu treffen. Damit gibt der Gesetzgeber den Vertragspartnern der PrüfvV, insbesondere der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und den Krankenkassen, die Möglichkeit, das Aufrechnungsverbot flexibel zu gestalten, stärkt aber gleichzeitig die Verhandlungsposition der Krankenhäuser.

Die temporäre Aussetzung des Aufrechnungsverbots durch die Übergangsprüfverfahrensvereinbarung überschreitet nach Ansicht des BSG nicht den normvertraglichen Gestaltungsspielraum der Vertragspartner.

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