Zulässigkeit einer abweichenden Vereinbarung in der Übergangs-PrüfvV 2019
B 1 KR 18/23 R, B 1 KR 23/24 R,… | Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2024
Die in der Übergangs-PrüfvV vom 10.12.2019 vereinbarte Aufrechnungsmöglichkeit von Krankenkassen mit unstreitigen Vergütungsansprüchen von Krankenhäusern auch für nach dem 1.1.2020 aufgenommene Patienten ist mit § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V vereinbar. Die Ermächtigung zu abweichenden Vereinbarungen in der PrüfvV umfasse auch eine vollständige Aufhebung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots für einen Übergangszeitraum.
Das Gericht habe entschieden, dass Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) mit unstreitigen Vergütungsansprüchen von Krankenhäusern aufrechnen dürfen.
Im konkreten Fall hatte die beklagte Krankenkasse einen solchen Aufrechnungsanspruch geltend gemacht. Das Sozialgericht habe dies zunächst abgelehnt, da es das gesetzliche Aufrechnungsverbot für einschlägig hielt.
Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung auf. Es stellte fest, dass die Vertragspartner (GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) in der sogenannten Übergangs-PrüfvV eine abweichende Regelung getroffen haben, die die Aufrechnung auch für den hier relevanten Zeitraum zulässt. Diese Vereinbarung sei mit dem Gesetz vereinbar, da die Ermächtigung zu abweichenden Regelungen in der PrüfvV auch eine vollständige Aufhebung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots für einen Übergangszeitraum umfasse.
Das Gericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das Sozialgericht zurückverwiesen, da dieses noch nicht abschließend geklärt hat, ob der Krankenkasse tatsächlich ein Erstattungsanspruch zusteht.