Ergänzungsvereinbarung vom 22.05.2024 zur Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG – Erhöhungsrate für das Jahr 2023 – vom 14.11.2023
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich nach § 1 Absatz 5 der Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG auf eine Ergänzungsvereinbarung zum separaten Ausweis der prozentualen Tariferhöhung 2023 für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 KHEntgG genannten Bereich und die entsprechende Umsetzung über den krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert geeinigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet…
Die Ergänzungsvereinbarung regelt die frühzeitige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen beim Pflegepersonal für das Jahr 2023 gemäß § 6a Absatz 4 Sätze 5 und 6 KHEntgG durch eine unterjährige Erhöhung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes (erhöhter krankenhausindividueller Pflegeentgeltwert).




