Pflegeausbildung begründet Kammerpflicht auch bei Tätigkeit als Kodierfachkraft
VG Koblenz: Pflegefachkräfte im Medizincontrolling bleiben Pflichtmitglieder, wenn sie bei Kodierung und Dokumentationsprüfung pflegerisches Fachwissen einsetzen
Eine Pflegefachkraft verliert ihre Pflichtmitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nicht allein deshalb, weil sie ausschließlich als Kodierfachkraft im Medizincontrolling und nicht mehr unmittelbar in der Patientenversorgung arbeitet. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. August 2026 ist entscheidend, ob für die ausgeübte Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Pflegeausbildung eingesetzt werden (Az. 5 K 1405/25.KO). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Geklagt hatte eine examinierte Krankenschwester, die im Medizincontrolling als Kodierfachkraft tätig ist. Da ihre Tätigkeit nach ihrer Auffassung ausschließlich administrativer Natur ist und sie keine Patienten unmittelbar versorgt, wollte sie ihre Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz beenden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab.
Pflegerisches Fachwissen bei DRG-Kodierung ist entscheidend
Nach der Entscheidung kommt es für die Pflichtmitgliedschaft nicht darauf an, ob die Pflegefachkraft unmittelbar in der Patientenversorgung eingesetzt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse nutzt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung als Pflegefachperson erworben hat.
Diese Voraussetzung sah das Gericht bei der Tätigkeit der Klägerin als Kodierfachkraft als erfüllt an.
Bei der Kodierung nach dem DRG-System, der Prüfung von Behandlungsdokumentationen sowie der Kommunikation mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst greife die Klägerin auf ihr pflegerisches Fachwissen zurück. Damit besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Pflichtmitgliedschaft nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz fort.
Auch „atypische“ Tätigkeiten können Kammermitgliedschaft auslösen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich bereits in anderen Verfahren mit Pflegefachkräften außerhalb klassischer pflegerischer Tätigkeitsbereiche beschäftigt. Auch bei der Überprüfung der Beitragserhebung der Landespflegekammer für 2025 berücksichtigte das Gericht ausdrücklich sogenannte „atypische“ Kammermitglieder. Dazu zählen Pflegefachkräfte, die ihren Beruf nicht im originär pflegerischen Bereich ausüben.
Die aktuelle Entscheidung konkretisiert diese Rechtsprechung nun für eine Kodierfachkraft im Medizincontrolling.
Beitragsstreit wurde teilweise erledigt
Soweit auch ein Beitragsbescheid Gegenstand des Verfahrens war, wurde dieser Teil des Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Landespflegekammer hatte den betreffenden Bescheid während des Verfahrens aufgehoben. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.




