GKV-BStabG: Neue Vorgaben bei NUB-Bewertung, MD-Prüfquoten und Fallzusammenführung verändern Krankenhausabrechnung
Wie das Deutsches Ärzteblatt berichtet, sehen die Änderungsanträge zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz umfangreiche Anpassungen für Krankenhäuser vor
Die geplanten Regelungen betreffen unter anderem neue Bewertungsverfahren für innovative Behandlungsmethoden, höhere Medizinischer-Dienst-Prüfquoten, Änderungen bei der Fallzusammenführung sowie Vorgaben zur Personal- und Qualitätssteuerung im Rahmen der Krankenhausreform.
Mit den vorliegenden Änderungsanträgen zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung werden zentrale Bereiche der stationären Versorgung neu geregelt. Die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD planen damit Anpassungen, die erhebliche Auswirkungen auf Krankenhausabrechnung, Qualitätsanforderungen und die Umsetzung der Krankenhausreform haben können.
Künftig sollen Bewertungsverfahren nicht mehr ausschließlich für neue Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse gelten, sondern auf sämtliche neuen Verfahren ausgeweitet werden, für die erstmals eine Finanzierung in der Krankenhausversorgung beantragt wird. Ausgenommen bleiben lediglich Verfahren, die ausschließlich auf der Gabe von Arzneimitteln beruhen.
Die bisherigen Prüfquoten für Krankenhausabrechnungen sollen in bestimmten Korridoren steigen. Während Kliniken mit mindestens 80 Prozent unbeanstandeten Abrechnungen weiterhin einer Prüfquote von fünf Prozent unterliegen, sollen Häuser mit schlechteren Ergebnissen künftig häufiger geprüft werden. Bei einer Quote unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 65 und 80 Prozent steigt die Prüfquote von 15 auf 20 Prozent. Liegt der Anteil darunter, soll künftig eine Prüfquote von 40 Prozent gelten. Gleichzeitig wird die Aufwandspauschale für Krankenhäuser erhöht, wenn eine MD-Prüfung keine Rechnungskürzung ergibt. Statt bisher 300 Euro sollen Krankenkassen künftig 500 Euro zahlen müssen.
Eine weitere Änderung betrifft die Fallzusammenführung. Ab dem Jahr 2028 sollen stationäre Aufenthalte eines Patienten unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam abgerechnet werden, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Aufnahme eine erneute Krankenhausbehandlung erfolgt und dieselbe Hauptdiagnosegruppe betroffen ist…




