Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG
Thema: § 21 KHEntgGDatenübermittlungFortschreibungPflegepersonalÜbergangspflege
Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG
Die Daten des Datenlieferungszeitraums II (entlassene voll- oder teilstationäre Fälle vom 01.01.2022-30.09.2022) sind bis zum 15.10.2022 (24:00 Uhr) abschließend zu übermitteln.
Der InEK DatenDienst ist ein Werkzeug zum Prüfen, Verschlüsseln und Senden der Daten gem. § 21 KHEntgG.
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Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG (Datei „Ausbildung“)
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 Abs.1 KHEntgG
Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2022 (Datenjahr 2021)
Zur unterjährigen Datenübermittlungsverpflichtung im § 21 Abs. 3b KHEntgG
Krankenhäuser, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, müssen zum 15.06.2021, zum 15.10.2021 und zum 15.01.2022 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG liefern.
Niedersächsische Krankenhausgesellschaft
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2020.
Ab sofort stellt InEK die Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2021 (Datenjahr 2020) zur Verfügung.
Ausfühllhinweise zur Datei „Ausbildung“ für alle ausbildenden Krankenhäuser
Gegenstand dieses Beitrags sind zentrale Ergebnisse zur stationären Versorgung des Jahres 2018, die das Informationsspektrum der herkömmlichen amtlichen Krankenhausstatistik ergänzen und erweitern.
Ab sofort stehen die aggregierten Daten aus der Datenlieferung nach § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2018 mittels G-DRG Browser zur Verfügung