Unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung nach § 21 Absatz 3b KHEntgG
Thema: § 21 KHEntgGDaten nach § 21 KHEntgGDatenlieferungDatenübermittlungInEKunterjährige Datenlieferung
Unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung nach § 21 Absatz 3b KHEntgG
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 Abs.1 KHEntgG für das Datenjahr 2022.
Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG
Die Daten des Datenlieferungszeitraums II (entlassene voll- oder teilstationäre Fälle vom 01.01.2022-30.09.2022) sind bis zum 15.10.2022 (24:00 Uhr) abschließend zu übermitteln.
Der InEK DatenDienst ist ein Werkzeug zum Prüfen, Verschlüsseln und Senden der Daten gem. § 21 KHEntgG.
OPTEAMIZER - Der digitale OP-Manager Das richtige Instrument für das Krankenhaus-Management
Mittlerweile stehen Ihnen im OPTEAMIZER eine Vielzahl an Auswertungsmöglichkeiten rund um den OP zur Verfügung, sodass Sie die Prozesse im OP planen und sogar tagesaktuell...
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG (Datei „Ausbildung“)
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 Abs.1 KHEntgG
Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2022 (Datenjahr 2021)
Zur unterjährigen Datenübermittlungsverpflichtung im § 21 Abs. 3b KHEntgG
Krankenhäuser, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, müssen zum 15.06.2021, zum 15.10.2021 und zum 15.01.2022 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG liefern.
Niedersächsische Krankenhausgesellschaft
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2020.
Ab sofort stellt InEK die Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2021 (Datenjahr 2020) zur Verfügung.
Ausfühllhinweise zur Datei „Ausbildung“ für alle ausbildenden Krankenhäuser