Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG

Zur unterjährigen Datenübermittlungsverpflichtung im § 21 Abs. 3b

Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG Abs. 1 unterliegen, zum 15.06.2021, zum 15.10.2021 und zum 15.01.2022 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der der Entgeltsysteme.

Quelle: InEK

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