Unterjährige Datenlieferung 2021 gem. § 24 Abs. 2 KHG

, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. unterliegen, müssen zum 15.06.2021, zum 15.10.2021 und zum 15.01.2022 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und dessen Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen des -Krankenhausentlastungsgesetzes. […]

Quelle: InEK

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