Thema: § 301 Abs. 3 SGB V

In NRW kann ein Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs 1 des BGB Verzugszinsen i.H.v 2 v.H über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen

L 10 KR 297/21 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2023

Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation nach § 301 Abs. 3

Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf elektronischem Wege

Vereinbarung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zwischen den Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Anschlussrehabilitation nach § 301 Abs. 3 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung)