Spitzengespräch zur Krankenhausreform: Forderung nach mehr Finanzierung
Thema: Betriebskosten Inflation Krankenhausfinanzierung Krankenhausreform Landesbasisfallwert Niedersachsen
Der Landesbasisfallwert ist ein landesweit einheitlicher Preis für die einzelnen erbrachten DRG-Leistungen in den Krankenhäusern. Der Landesbasisfallwert wird jedes Jahr von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften bis zum 30.11. verhandelt.
Spitzengespräch zur Krankenhausreform: Forderung nach mehr Finanzierung
Abteilungen und Standorte werden geschlossen. Nicht, weil sie für die Versorgung unnötig sind. Sondern, weil das Geld fehlt.
Zu Transformationsfonds, Orientierungswert, Pflegebudgets & Landesbasisfallwert…
Der Vereinbarung zufolge steigt der Landesbasisfallwert von 3.997,45 Euro in 2023 auf 4.207,14 Euro
Wie kaum anders erwartet hat der Vermittlungsausschuss das Krankenhaustransparenzgesetz unverändert bestätigt.
Eine Stellungnahme der HKG zum Ergebnis des Vermittlungsausschusses/Krankenhaustransparenzgesetz
Kurzfristig wurden mit dem Transparenzgesetz Liquiditätshilfen für das Jahr 2024 beschlossen, die sich aus dem Vorziehen der Pflegebudgets und der Energiehilfen speisen
Alle vereinbarten Landesbasisfallwerte der Bundesländer für 2024 mit Stand 15.02.2024
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat für das laufende Jahr einen etwas höheren Landesbasisfallwert genehmigt
Die Krankenhäuser erhalten rund 68 Millionen Euro mehr als 2023. Insgesamt werden die 37 Krankenhäuser in MV dann mit über 1,4 Milliarden Euro für ihre...
Kliniken in Mecklenburg-Vorpommern erhalten mehr Geld für Krankenhausbehandlungen
Zum 1. Januar 2024 steigt der Landesbasisfallwert in NRW um 5,24 Prozent auf 4.206 Euro.
Im Tauziehen um die geplante Klinikreform werden die Länder zunehmend ungeduldig.
Um eine drohende Insolvenzwelle in der Krankenhauslandschaft abzuwenden, hat Niedersachsen einen Kompromissvorschlag in die Verhandlungen mit dem Bund eingebracht.
Die Bundesregierung will die Landesbasisfallwerte möglichst ab 1. Juli 2024, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025 anpassen.