Ab dem 01.01.2021 gelten die überarbeiteten und ergänzten Diagnoselisten der besonderen Verordnungsbedarfs (ehemals Praxisbesonderheiten) und des langfristigen Heilmittelbedarfs.
Thema: Diagnoseliste Heilmittel KVWL Verordnung Verordnungsbedarf
Ab dem 01.01.2021 gelten die überarbeiteten und ergänzten Diagnoselisten der besonderen Verordnungsbedarfs (ehemals Praxisbesonderheiten) und des langfristigen Heilmittelbedarfs.
Auch ohne eine lebenslange Arztnummer zu besitzen, können jetzt angestellte Ärzte in Reha-Einrichtungen mit einer Pseudoarztnummer im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel verordnen.
Verordnung Aktuell – Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, das Inkrafttreten der umfassend überarbeiteten Heilmittel-Richtlinie um ein Quartal zu verschieben.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Auftrag des Gesetzgebers konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff eines Verbandmittels fallen und damit weiterhin unmittelbar zulasten der gesetzlichen...
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte finden zukünftig in der Arzneimittel-Richtlinie Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln.
Die wichtigsten Neuerungen werden mit Fallbeispielen in der aktualisierten BPtK-Praxis-Info „Krankentransport“ dargestellt.
Quelle: Fresenius Kabi (PDF, 154KB)
B 6 KA 23/19 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 11.9.2019
In Kürze werden Ärztinnen und Ärzte erste vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistete Gesundheits-Apps verschreiben können.
Verwendung einer Pseudoarztnummer ,4444444′ plus Fachgruppencode nicht zulässig“
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG)
Fachartikelserie über Verträge, Vergütung, Verordnungen und Zulassung in der Heilmittelversorgung
Laut einer Stellungnahme der deutschen Bundesregierung führen Medikationsfehler zu rund 250.000 Krankenhauseinweisungen jährlich
Aus Sicht des Katholischen Krankenhausverbands Deutschlands (kkvd) sollten ärztlich geleitete Einrichtungen nach Vereinbarung mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst COVID-19-Testungen ihrer Mitarbeitenden selbst anordnen können.