Die Dreißig-Minuten-Frist zum Mindestmerkmal „Blutbank“ der OPS 8-98f und 8-980 bezieht sich gerade nicht auf die Bereitstellung von Blutprodukten (innerhalb von 30min), sondern auf die Verfügbarkeit von Leistungen

S 15 KR 3608/19 | Sozialgericht München, Urteil vom 07.07.2021