Markiert: L 11 KR 2846/19

Kommentierung Anwaltskanzlei Quaas & Partner

Beweislastumkehr bei nicht fristgerecht eingeleitetem Prüfverfahren

Landessozial- & Sozialgerichte weisen daraufhin, dass ein Krankenhaus nur im Rahmen einer (fristgerecht eingeleiteten) Abrechnungsprüfung die objektive Beweislast für die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung trägt. 

Ohne Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V sind Einwendungen gegen die stationäre Behandlungsnotwendigkeit (hier: Schlauchmagen-OP bei Adipositas) ausgeschlossen

L 11 KR 2846/19 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021