Vergütung von Leistungen im Rahmen einer Erprobungsstudie nach § 137e SGB V

Die von Leistungserbringern im Rahmen von Erprobungsstudien des G-BA erbrachten und verordneten Leistungen werden gemäß §137e Absatz 4 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.