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Thema: § 137e SGB V §301 Datenaustausch Datenübermittlung Fortschreibung
Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Gelangt der G-BA bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen. Aufgrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum im Rahmen der Krankenbehandlung oder der Früherkennung zulasten der Krankenkassen erbracht. […] Gesetz
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Der Beschluss vom 17. Oktober 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 13. Oktober 2020 in Kraft.
Die von Leistungserbringern im Rahmen von Erprobungsstudien des G-BA erbrachten und verordneten Leistungen werden gemäß §137e Absatz 4 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.
Antwort auf die kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zur Nutzenbewertung von Medizinprodukten hoher Risikoklassen (Drucksache 19/5927)