Vergütung von Leistungen im Rahmen einer Erprobungsstudie nach § 137e SGB V

Die von Leistungserbringern im Rahmen von Erprobungsstudien des G-BA erbrachten und verordneten Leistungen werden gemäß §137e Absatz 4 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Demnach werden die diesbezüglichen Entgelte von den entsprechenden Vertragspartnern auf Landesebene verhandelt. Bei voll- und teilstationären werden diese durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet.  […]

Quelle: DKG

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