Krankenkasse muss in Prüfauftrag konkret die von dem Krankenhaus abgerechnete Nebendiagnose aufnehmen, die sie beanstandet und zur Prüfung durch den MDK stellt

L 10 KR 15/21  Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2023