Krankenkasse muss in Prüfauftrag konkret die von dem Krankenhaus abgerechnete Nebendiagnose aufnehmen, die sie beanstandet und zur Prüfung durch den MDK stellt

L 10 KR 15/21  Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2023

  • Die Regelung in § 4 Satz 2 PrüfvV 2016 erfordert, dass die Krankenkasse in den Prüfauftrag konkret die von dem Krankenhaus abgerechnete Nebendiagnose aufnimmt, die sie beanstandet und zur Prüfung durch den MDK stellt.
  • Ein Krankenhaus kann folglich eine bisher nicht abgerechnete Nebendiagnose auch dann nachkodieren, wenn der MDK die Abrechnung auf von der Krankenkasse konkret beanstandete (aber andere) Nebendiagnosen hin überprüft hat.