Krankenkasse muss in Prüfauftrag konkret die von dem Krankenhaus abgerechnete Nebendiagnose aufnehmen, die sie beanstandet und zur Prüfung durch den MDK stellt

L 10 KR 15/21  Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, vom 25.04.2023

  • Die Regelung in § 4 Satz 2 erfordert, dass die in den Prüfauftrag konkret die von dem Krankenhaus abgerechnete aufnimmt, die sie beanstandet und zur Prüfung durch den stellt.
  • Ein Krankenhaus kann folglich eine bisher nicht abgerechnete Nebendiagnose auch dann nachkodieren, wenn der MDK die auf von der Krankenkasse konkret beanstandete (aber andere) Nebendiagnosen hin überprüft hat.

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