Nachträgliche Rechnungskorrektur und MDK-Prüfung nach PrüfvV

S 1 KR 3109/15 | Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 11.01.2017

Das Sozialgericht Reutlingen hat in seinem Urteil vom 11. 01.2017 entschieden, dass eine nachträgliche Korrektur einer Krankenhausabrechnung nach den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts () aufgestellten Voraussetzungen auch dann zulässig ist, wenn der der zugrundeliegende Behandlungsfall Gegenstand einer gewesen ist. Dies sofern die Rechnungskorrektur nicht den Gegenstand der MDK-Prüfung betrifft. Die in § 7 Absatz 5 Satz 2 enthaltene 5-Monats- zur Rechnungskorrektur nach Einschaltung des MDK findet auf diese Fälle der Rechnungskorrektur keine Anwendung.

Quelle:


Zulässigkeit der nachträglichen Korrektur einer Krankenhausrechnung unter Geltung der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V(PrüfvV)

1. Wird eine Krankenhausabrechnung keiner Prüfung durch den MDK unterzogen, findet die Rechtsprechung des BSG zur Zulässigkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur (vgl. Urteile vom 22.11.2012 – B 3 KR 1/12 R – und vom 05.07.2016 – B 1 KR 40/15 R) auch unter Geltung der PrüfvV weiterhin uneingeschränkt Anwendung.

2. Erfolgt eine Prüfung durch den MDK , wird die Rechtsprechung des BSG zur Zulässigkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur durch § 7 Abs. 5 PrüfvV nur insoweit modifiziert, als die Rechnungskorrektur den Gegenstand der MDK-Prüfung betrifft. Bezieht sich also der Prüfanlass auf einen anderen Sachverhalt als die Rechnungskorrektur, findet die Rechtsprechung des BSG weiterhin uneingeschränkt Anwendung. Eine Rechnungskorrektur ist daher in diesen Fällen noch zum Ende des auf die Schlussrechnung folgenden Kalenderjahres zulässig. Die in § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV enthaltene 5-Monats-Frist findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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