Erweise sich die Gabe von Dibotermin alfa (OPS 6-003.4) als Überlegen gegenüber der Gabe von Knochenersatzstoffen oder Eigenknochen insbesondere hinsichtlich der Fusionsrate, dem Blutverlust, und der OP-Dauer, so ist die medizinische Notwendigkeit und das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet

S 18 KR 409/16 | Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.08.2017