Erweise sich die Gabe von Dibotermin alfa (OPS 6-003.4) als Überlegen gegenüber der Gabe von Knochenersatzstoffen oder Eigenknochen insbesondere hinsichtlich der Fusionsrate, dem Blutverlust, und der OP-Dauer, so ist die medizinische Notwendigkeit und das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet

S 18 KR 409/16 | Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.08.2017

Die stationäre Aufnahme der Versicherten erfolgte bei seit einigen Monaten progredienten Beschwerden der unteren Lendenwirbelsäule und pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine. Radiologisch hatte sich eine Schraubenlockerung im Wirbelkörper L5 gezeigt, so dass die zur operativen Versorgung gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund erfolgte bei der Diagnose einer Schraubenlockerung Th9 beidseits, L3/4/5 beidseits, Vakuumphänomen L4/L5 sowie L5/S1 bei Z. n. kausaler Th9-L5 die operative Versorgung, in welcher auch das Medikament Dibotermin alfa verabreicht worden ist.

berechnete die Behandlungskosten in Höhe von 21.318,72 €. Die erfolgte unter Zugrundelegung der Fallpauschale I06C sowie des Zusatzentgeltes ZE2011-63 in Höhe von 2.950,- €.

Die Klinik habe nach Überzeugung des Gerichts hinreichend dargelegt, dass die Applikation von dem Dibotermin Alfa in dem streitgegenständlichen Fall das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative aufwies und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.

„Bereits im Jahr 2010 war die Versicherte wegen einer Lendenwirbelkörper-2-Fraktur mit einer Spondylodese bei Brustwirbelkörper 9 Lendenwirbelkörper 5 mit Brustwirbelkörperersatz Lendenwirbelkörper 2 versorgt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt war im Segment L3/4 eine Anwendung von Dibotermin alfa erfolgt. Im Fall traten Auslockerungen der Schrauben im Brustwirbelkörper 9,10 sowie Lendenwirbelkörper 3,4, und 5 beidseits auf. Lediglich die im Jahr 2010 mit Dibotermin alfa durchgeführte Fusion erwies sich als fest. Bei zeitgleich bestehenden hochgradigen degenerativen Veränderungen im lumbosakralen Übergang wurde eine Fusion auch in diesem Bereich angestrebt. Aufgrund der multisegmental ausgelockerten Schrauben und der schlechten Knochenqualität sowie vor dem Hintergrund der guten Erfahrungen bei der hiesigen Versicherten mit Dibotermin alfa zwei Jahre zuvor, bestand bei der das Ziel, größtmögliche Sicherheit der Fusion L4/S1 zu bewirken. Diese konnte nur mit Dibotermin alfa sichergestellt werden.

Nach dem Stand der Fachliteratur zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Eingriffs war die Anwendung von Dibotermin alfa der Gabe von Knochenersatzstoffen oder Eigenknochen insbesondere hinsichtlich der Fusionsrate, dem Blutverlust, und der OP-Dauer überlegen. Insofern war die Verwendung von Dibotermin alfa in diesem Fall nicht nur medizinisch vollumfänglich gerechtfertigt und qualitätsgerecht, sondern auch unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots notwendig. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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