Abrechenbarkeit des Zusatzentgelt 2017-09 für eine CytoSorb-Therapie nach OPS 8-821.2 bei lebensbedrohlicher Erkrankung
S 32 KR 2389/19 | sozialgericht Detmold, urteil vom 21.02.2023
Die Behandlung mit cytosorb war medizinisch erforderlich und entsprach dem qualitätsgebot gem. § 2 Abs. 1 SGB V und dem wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V.
Bei der Behandlung mit Cytosorb handelt es sich um eine sogenannte neue behandlungsmethode im Sinne von § 135 SGB V, die grundsätzlich nur dann zu Lasten der GKV zu erbringen ist, wenn zum Zeitpunkt der Behandlung eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) vorliegt. Daran fehlt es hier. Eine stellungnahme des GBA liegt bis heute nicht vor. Dies ist jedoch unerheblich, da die Behandlung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze und aufgrund einer notstandsähnlichen Krankheitssituation des Versicherten gemäß § 2 Abs. 1a SGB V zu Lasten der GKV erbringbar war. […]