Abrechenbarkeit des Zusatzentgelt 2017-09 für eine CytoSorb-Therapie nach OPS 8-821.2 bei lebensbedrohlicher Erkrankung

S 32 KR 2389/19 | Detmold, vom 21.02.2023

Die Behandlung mit war medizinisch erforderlich und entsprach dem gem. § 2 Abs. 1 SGB V und dem gem. § 12 SGB V.

Bei der Behandlung mit Cytosorb handelt es sich um eine sogenannte neue im Sinne von § 135 SGB V, die grundsätzlich nur dann zu Lasten der GKV zu erbringen ist, wenn zum Zeitpunkt der Behandlung eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) vorliegt. Daran fehlt es hier. Eine des GBA liegt bis heute nicht vor. Dies ist jedoch unerheblich, da die Behandlung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze und aufgrund einer notstandsähnlichen Krankheitssituation des Versicherten gemäß § 2 Abs. 1a SGB V zu Lasten der GKV erbringbar war. […]

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