Ein Krankenhaus muss für den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale keine gesonderte Begründung abgeben, auch wenn es sich bei der ursprünglichen Behandlung um einen Eingriff aus dem AOP-Katalog gehandelt hat…

S 16 KR 2320/21 | Sozialgericht Detmold, Urteil vom 08.11.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr