Pflegebudget
Die Festlegung enthält Informationen für Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG sind, zur Datenübermittlung und Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerechter Übermittlung der Daten.
Zu Datenlieferung sind aktuell 83 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar.
Pflegebudget
Die Festlegung enthält Informationen für Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG sind, zur Datenübermittlung und Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerechter Übermittlung der Daten.
Trotz Aussetzung der Quartalslieferfristen für die G-BA-Verfahren für 2021 wird eine unterjährige Datenlieferung empfohlen
Der Beschluss vom 17. Juni 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 22. Juli 2021 in Kraft.
Krankenhäuser, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, müssen zum 15.06.2021, zum 15.10.2021 und zum 15.01.2022 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG liefern.
Trotz Aussetzung der Quartalslieferfristen für die G-BA-Verfahren für 2021 wird eine unterjährige Datenlieferung empfohlen
Datensatzbeschreibung und auszufüllende Excel-Dateien/CSV-Dateien (inkl. Beispiele) zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen
Liste der gem. § 137i Abs. 3a SGB V für das Jahr 2021 ausgewählten Krankenhäuser mit der Verpflichtung zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der...
Der G-BA hat beschlossen, auch im plan. QI-Verfahren die Quartalslieferfristen auszusetzen.
Aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war eine Anpassung der Festlegungen erforderlich.
Das InEK hat die dritte unterjährige Datenlieferung der Krankenhäuser für das Jahr 2020 im webbasierten DatenBrowser (https://datenbrowser.inek.org/) veröffentlicht.
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2020.
Verpflichtung zu einer weiteren unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 KHEntgG zum 15. Januar 2021
Ab sofort stellt InEK die Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2021 (Datenjahr 2020) zur Verfügung.
Datenstelle am Donnerstag, 11.06.2020, für Sie besetzt Siehe auch: Datenlieferung gem. § 24 Abs. 2 KHG
Beschluss vom 14. Mai 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft