Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
§ 301 SGB V PEPPV 2020 PEPPV 2021 Schlüsselfortschreibung Zusatzentgelte
Im Bereich Datenübermittlung sind 267 Beiträge verfügbar.
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Hinweis: Derzeit befinden sich DKG und GKV-Spitzenverband in Gesprächen zur Weiterführung der §301- Datenübermittlungsvereinbarung.
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3. Fortschreibung vom 10.07.2020 mit Wirkung zum 01.01.2021
Zuschlag gem. §21 Abs. 6 KHG zur Vergütung der höheren Aufwendungen der Krankenhäuser bei der Materialbeschaffung bei Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (100,-Euro)
§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Vereinbarung–Verlängerung der Frist für eine Nachtragsrechnung bis 30.06.2020
In § 21 Absatz 6 KHG die Höhe des Zuschlages pro Patient, bei dem im Zusammenhang mit der voll-oder teilstationären Behandlung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde auf 100 Euro festgelegt.
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Datenstelle am Donnerstag, 11.06.2020, für Sie besetzt Siehe auch: Datenlieferung gem. § 24 Abs. 2 KHG