Thema: B 1 KR 16/19 R

Zu B 1 KR 16/19 R sind aktuell 5 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar.

Die Kodierung des Schlüssels T81.4 neben der Hauptdiagnose M00.86 falle unter keine in der DKR D012i abschließend aufgeführten Fallgruppen zur Doppelklassifizierung und ist somit nicht zu kodieren

B 1 KR 16/19 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2020  – Urteilsbegründung