Die Kodierung des Schlüssels T81.4 neben der Hauptdiagnose M00.86 falle unter keine in der DKR D012i abschließend aufgeführten Fallgruppen zur Doppelklassifizierung und ist somit nicht zu kodieren

B 1 KR 16/19 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2020  – Urteilsbegründung