Die Kodierung des ICD-10 T81.4 scheide als nachrangig aus, wenn mit der Hauptdiagnose M00.86 ein spezifischer Schlüssel in Bezug auf die Erkrankung vorliege

L 5 KR 213/18 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2019 rechtskräftig